Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Gruppenbildern grundsätzlich keine Einwilligung der abgelichteten Personen erforderlich ist. Zwar ist es richtig, dass es insoweit Sonderregelungen gibt und es nicht immer einer Einwilligung bedarf, das hängt aber davon ab, welche Rolle die Gruppe auf dem Foto spielt.
Bei Fotos von Gruppen ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die fotografierten Personen das Bildmotiv bilden oder nicht. Bilden sie das Bildmotiv, sollte also die Gruppe abgelichtet und dargestellt werden, dann ist die Einwilligung – jeder Person aus der Gruppe – erforderlich. Anders ist es, wenn die Personen nur Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind, es also nicht in erster Linie um die Ablichtung der Personen ging, sondern der Landschaft oder Örtlichkeit. Dann bedarf es keiner Einwilligung vor der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos. Ebenfalls keiner Einwilligung bedarf es, wenn Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, gemacht wurden. Aber auch, wenn man in erster Linie eine Landschaft, eine Örtlichkeit oder ein Event abbilden wollte, dann bedarf es dennoch einer Einwilligung, wenn einzelne Personen im Vordergrund stehen oder sich auf dem Foto deutlich aus der Masse abheben.
Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.
Die Autorin Ronja Erb ist Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin.