Auch bei Lizenzen, die eine kostenfreie Nutzung von Bildmaterial erlauben, müssen die Lizenzbedingungen eingehalten werden, ansonsten drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Bei kostenlos angebotenen Bildern neigen viele Nutzer dazu, die Bilder ohne jede Einschränkung zu verwenden. Oftmals wird kostenfrei mit rechte- bzw. rechtsfrei gleichgesetzt und übersehen, dass trotzdem die anderen Lizenzbedingungen – soweit diese bestehen – strikt eingehalten werden müssen, da der Verwender sonst eine Rechtsverletzung begeht und ggf. entsprechende Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.
In einem ehemals vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall (Beschluss vom 8. Oktober 2010, Az.: 16 O 458/10), hatte ein Fotograf ein Foto von Thilo Sarrazin zur kostenfreien Nutzung angeboten. Die Nutzung war jedoch mit einer Creative-Commons-Lizenz verknüpft, die zwar die kostenlose Verwendung des Bildes gestattete, aber dennoch weitere Lizenzbedingungen stellte: Sie sah vor, dass der Nutzer des Bildes dessen Urheber nennen sowie eine Kopie des zugrunde liegenden Lizenztextes oder die vollständige Internetadresse in URI-Form anfügen müsse. Der Verwender des Fotos, eine rechtsextreme Partei, hatte es auf seiner Webseite eingestellt, ohne jedoch die Lizenzbedingungen zu beachten. Daraufhin wurde der Verwender des Bildes vom Urheber erfolgreich auf Unterlassung verklagt, da er sich nicht auf die Einräumung eines Nutzungsrechtes berufen konnte.
Bildnachweis: © Norebbo
Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.
Die Autorin Ronja Erb ist Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin.