Vertragliche Regelungen im Fotorecht: Model-Release-Vertrag und Model-Property-Release-Vertrag

Es gibt zwei wichtige Vertragstypen im Fotorecht, die das abgebildete Model bzw. das abgebildete Objekt betreffen: den Model-Release-Vertrag und den Model-Property-Release-Vertrag.

1. Der Model-Release-Vertrag wird zwischen dem Fotografen und seinem Model geschlossen. Durch diesen Vertrag stimmt die fotografierte Person (Model) zu, dass die Fotos von dem Fotografen verwendet und veröffentlicht werden können.

Ein solcher Vertrag ist nötig, weil in Deutschland das Recht am eigenen Bild geschützt ist und es daher vor der Veröffentlichung von Fotos (von Ausnahmefällen abgesehen) der Einwilligung der abgebildeten Person bedarf. Der Model-Release-Vertrag regelt detailliert, zu welchen Zwecken und in welchem Zeitraum die Verwendung und Veröffentlichung erfolgen darf und welche Vergütung das Model erhält.

Häufig verlangen Bildagenturen den Nachweis eines entsprechenden Vertrags, bevor das Bild in die Datenbank aufgenommen wird, wenn eine Person zentrales Bildmotiv ist.

2. Der Model-Property-Release-Vertrag wird zwischen dem Fotografen und dem Eigentümer bzw. Rechteinhaber geschlossen. Hierdurch räumt der Eigentümer/Rechteinhaber dem Fotografen das Recht ein, das Foto zu verwenden und zu veröffentlichen.

Der Model-Property-Release-Vertrag ist daher das Pendant zum Model-Release-Vertrag und bezieht sich auf die Ablichtung von Gegenständen. Ähnlich wie der Model-Release-Vertrag wird im Model-Property-Release-Vertrag geregelt, zu welchen Zwecken das Bild verwendet werden darf, wie lange dieses Recht besteht und welche Vergütung dafür gezahlt wird.

Der Model-Property-Release-Vertrag muss immer dann abgeschlossen werden, wenn urheberrechtlich geschützte Gegenstände fotografiert werden sollen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Fotos auf nicht-öffentlichen Plätzen, Gebäuden oder Gegenständen handeln.

Keiner dieser beiden Vertragstypen unterliegt einem Formzwang, diese Verträge können also auch mündlich geschlossen werden. Es empfiehlt sich aber, grundsätzlich alle Verträge schriftlich abzuschließen, damit es, wenn es zu Uneinigkeiten kommt, keine Beweisschwierigkeiten gibt. Die Beweislast liegt beim Fotografen bzw. dem Bildverwerter.

Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.

Die Autorin Ronja Erb ist Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin.

Amos Struck
Amos Struck

Kurzprofil: Hier berichte ich seit mehr als 10 Jahren über meine beiden Lieblingsthemen: Fotos und verkaufen! Gestartet habe ich mit einer einfachen Anleitung für Fotoverkäufer. Ich berichte ausserdem über Bildagenturen, Bildagentur-Software, Webshop-Systeme für Fotografen und alles womit Sie Ihre Fotos verkaufen können. Mein Stock Photo Press Verlag betreibt weitere Internetseiten zum Thema Fotos kaufen und Microstock. Seit 2011 veranstalten wir ausserdem die Bildagentur-Messe MicrostockExpo.

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